(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden T�tigkeit. Ma�st�be f�r die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den W�hlern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatstr�gerbeitr�ge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
(2) Das j�hrliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien h�chstens ausgezahlt werden darf, betr�gt f�r die f�r das Jahr 2018 vorzunehmende Festsetzung 184�793�822 Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Obergrenze erh�ht sich j�hrlich um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preisindex der f�r eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erh�ht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu einem W�gungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgeh�lter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietsk�rperschaften. Der Pr�sident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis sp�testens 30. April jedes Jahres einen Bericht �ber die Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der Bundestagspr�sident ver�ffentlicht bis sp�testens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der Steigerung ergebende Summe der absoluten Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobetr�ge, als Bundestagsdrucksache.
(3) Die Parteien erhalten j�hrlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
- 1.
0,83 Euro f�r jede f�r ihre jeweilige Liste abgegebene g�ltige Stimme oder
- 2.
0,83 Euro f�r jede f�r sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene g�ltige Stimme, wenn in einem Land eine Liste f�r diese Partei nicht zugelassen war, und
- 3.
0,45 Euro f�r jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatstr�gerbeitrag oder rechtm��ig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3�300 Euro je nat�rliche Person ber�cksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 f�r die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen g�ltigen Stimmen 1 Euro je Stimme. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Betr�ge erh�hen sich ab dem Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.
(4) Anspruch auf staatliche Mittel gem�� Absatz 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endg�ltigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der f�r die Listen abgegebenen g�ltigen Stimmen erreicht haben; f�r Zahlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erf�llen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gem�� Absatz 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endg�ltigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen g�ltigen Stimmen erreicht haben. Die S�tze 1 und 2 gelten nicht f�r Parteien nationaler Minderheiten.
(5) Die H�he der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach � 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht �berschreiten (relative Obergrenze). Die Summe der Finanzierung aller Parteien darf die absolute Obergrenze nicht �berschreiten.
(6) Der Bundespr�sident kann eine Kommission unabh�ngiger Sachverst�ndiger zu Fragen der Parteienfinanzierung berufen.
(7) L�st sich eine Partei auf oder wird sie verboten, scheidet sie ab dem Zeitpunkt der Aufl�sung aus der staatlichen Teilfinanzierung aus. Gleiches gilt bei einer Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nach � 46a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.